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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Frank Ilge & Michael Zlotin Systemtechnik GbR

I. ALLGEMEINES

A. Geltung

1. Alle Lieferungen und Leistungen der Frank Ilge & Michael Zlotin Systemtechnik GbR (nachfolgend IZ-Systems) erfolgen  ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen, insbesondere Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Erwerbers, werden nur durch schriftliche Bestätigung von IZ-SYSTEMS wirksam.
Entgegenstehende Bedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Leistung / Lieferung nicht Vertragsbestandteil.

3. Diese Bedingungen gelten auch ohne vorheriges Angebot oder Auftragsbestätigung spätestens mit Annahme von Lieferungen oder Teillieferungen als vereinbart, auch wenn die Einkaufsbedingungen dies ausschließen.

4. Diese Bedingungen gelten auch für die gesamte weitere Geschäftsverbindung mit dem Erwerber.

B. Vertragsschluß

1. Angebote sind freibleibend, unverbindlich und haben, wenn nicht anders angegeben, eine maximale Gültigkeit von 4 Wochen. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Aufträge und Vereinbarungen werden ausschließlich erst dann verbindlich, wenn sie durch IZ-SYSTEMS schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch für mündliche Nebenabreden. Auslieferung und Rechnungserteilung stehen der schriftlichen Auftragsbestätigung gleich.

2. Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die in einem Angebot gemachten Angaben oder beschriebenen Eigenschaften sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Geringfügige Abweichungen von der Beschreibung des Angebotes gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den Erwerber zumutbar ist. Dies gilt besonders für den Fall von Änderungen bzw. Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt oder der Aufwertung der Ware dienen.

C. Preise

1. Alle Lieferungen und Leistungen werden zu den am Vertragsabschluß gültigen Preisen berechnet und gelten zzgl. ges. MwSt.

2. Allen Lieferungen und Leistungen liegt die jeweils gültige Tarifliste zugrunde. Die Tarifliste ist Bestandteil der AGB.

3. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Sitz der IZ-SYSTEMS ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen, soweit dies nicht anders vereinbart ist.


D. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag wird bei Übergabe der Ware rein netto ohne Skonti oder sonstige Abzüge vorgenommen. Hat der Erwerber unberechtigterweise Skonti abgezogen oder sonstige Abzüge vorgenommen, so gerät der Erwerber mit dem Fehlbetrag automatisch ohne weitere Aufforderung in Verzug.

2. Die Annahme von Schecks erfolgt in jedem Fall nur erfüllungshalber. Alle tatsächlichen Einziehungsspesen werden dem Erwerber berechnet. Wird ein Scheck, gleich aus welchem Grund, seitens des kontoführenden Instituts nicht eingelöst, so gerät der Erwerber automatisch mit sämtlichen Verbindlichkeiten in Verzug.

3. Ist der Erwerber Kaufmann und gerät mit der Zahlung in Verzug, so hat er, vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 9 % pro Jahr zu zahlen. Dem Erwerber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

4. Tritt beim Erwerber eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit begründen, insbesondere bei Wechsel- und Scheckprotesten, Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus anderen Lieferungen oder schleppender Zahlungsweise, so ist IZ-SYSTEMS vorbehaltlich der ihr sonst zustehenden Rechte berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheit zu verlangen und ihre Leistungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zurückzubehalten und bei mangelnder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In jedem Fall werden ihre sämtlichen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig.

5. Für den Fall, daß Miete oder Teilzahlung vereinbart wurde, wird automatisch der gesamte Kaufpreis zur Zahlung fällig, wenn der Erwerber mit einer Rate um mehr als 14 Tage in Verzug gerät. Die Zahlung einer Rate gilt stets als Anerkennung der Teilzahlungsvereinbarung.

E. Lieferung

1. Bei Versand erfolgt dieser nach freier Wahl in handelsüblicher Verpackung. Ggf. erforderliche Sonderverpackungen (z. B. seemäßige Verpackung) gehen zu Lasten des Erwerbers. IZ-SYSTEMS ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Rechnung des Erwerbers zu versichern.

2. Fracht- und kostenfreie Versendung erfolgt in jedem Fall nur nach besonderer schriftlicher Erklärung durch uns.

3. IZ-SYSTEMS behält sich richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor.

4. Liefertermine und -fristen, welche verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand die Betriebsräume der IZ-SYSTEMS verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Erwerber mitgeteilt ist.

5. IZ-SYSTEMS ist zu Teilleistungen / -lieferungen berechtigt.

6. Wird IZ-SYSTEMS an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtung im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (auch wenn sie bei Lieferanten eintreten) gehindert, verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeit. Liefert IZ-SYSTEMS nach Ablauf der um eine angemessene Zeit verlängerten Lieferfrist nicht, so ist der Erwerber  verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Er kann erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

7. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird IZ-SYSTEMS von der Lieferverpflichtung frei.

8. Wenn dem Erwerber dadurch, daß verbindlich vereinbarte Lieferfristen schuldhaft von IZ-SYSTEMS nicht eingehalten wurden oder IZ-SYSTEMS in Verzug geraten ist, ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche berechtigt, eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % für jede Woche der Verspätung, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen, es sei denn, daß den Lieferanten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

9. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Erwerbers voraus.

F. Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht auf den Erwerber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur Versendung die Betriebsräume von IZ-SYSTEMS verlassen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

2. Ist die Ware im/am Lager und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die IZ-SYSTEMS nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Erwerber über.

G. Eigentumsvorbehalt

1. Alle unsere Lieferungen erfolgen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Erwerber über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit IZ-SYSTEMS getilgt hat, bei Zahlung mit Scheck erst bei dessen erfolgreicher Einlösung.

2. Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld getilgt, auch bei anderslautender Buchungsanzeige des Erwerbers.

3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für IZ-SYSTEMS als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne IZ-SYSTEMS zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren entsteht für IZ-SYSTEMS grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Sollte der Erwerber Alleineigentümer werden, räumt er IZ-SYSTEMS bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für IZ-SYSTEMS. Der Erwerber tritt alle aus der Weiterveräußerung der Ware entstehenden Forderungen an IZ-SYSTEMS ab. Er ist widerruflich zum Einzug der Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von IZ-SYSTEMS hat er die Abtretung anzuzeigen.

4. Vor der endgültigen Bezahlung ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.

Verfügungen Dritter, insbesondere Pfändungen oder Abtretungen sind IZ-SYSTEMS unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen mitzuteilen. Ein Weiterverkauf ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware tritt der Erwerber bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in voller Höhe an IZ-SYSTEMS ab.

5. Ist der Erwerber mit einer Zahlung ganz oder teilweise im Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen. IZ-SYSTEMS kann in einem solchen Fall die Rechte aus Paragraph 455 BGB geltend machen und/oder die Einziehungsbefugnis des Erwerbers gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. IZ-SYSTEMS ist dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderung auf IZ-SYSTEMS zu benachrichtigen und die Forderungen des Erwerbers gegen die Warenempfänger einzuziehen.

6. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die IZ-SYSTEMS nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 25 % übersteigt, wird IZ-SYSTEMS auf Wunsch des Erwerbers einen angemessenen Teil der Sicherungsrechte freigeben.

7. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die im Eigentum von IZ-SYSTEMS stehende Ware vom Erwerber gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an IZ-SYSTEMS abgetreten. IZ-SYSTEMS nimmt diese Abtretung an.

8. Wird dem Erwerber Ware im Rahmen eines Teilzahlungsgeschäfts oder eines Mietgeschäfts überlassen, so hat IZ-SYSTEMS unbeschadet ihres Rechtes zur Herausgabe der Ware das Recht auf Verwertung der Ware nach ihrer Wahl und das Recht auf Schadenersatz.

9. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

H. Gewährleistung

1. Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, ist IZ-SYSTEMS nach ihrer Wahl berechtigt, den fehlerhaften Liefergegenstand nachzubessern oder Ersatz durch Austausch zu leisten. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung gewährleistet IZ-SYSTEMS in der gleichen Weise wie für den Liefergegenstand. Der Erwerber ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, Minderung oder Wandlung zu verlangen. Eine Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn sie mehr als zweimal erfolglos versucht wurde oder eine weitere Nachbesserung dem Erwerber nicht zumutbar ist.

2. Solange IZ-SYSTEMS ihren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware nachkommt, hat der Erwerber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

3. Der Erwerber hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Menge und Qualität zu prüfen. Erkennbare Mängel und Beanstandungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Auslieferung angezeigt werden. Ansprüche des Erwerbers auf Gewährleistung sind ausgeschlossen, wenn der Erwerber offensichtliche Mängel nicht innerhalb von zwei Wochen gerügt hat. Die Kaufleute treffenden Untersuchungs- und Rügepflichten der Paragraphen 377 und 378 HGB bleiben hiervon unberührt.

4. Voraussetzung für die Gewährleistung ist, daß der fehlende Liefergegenstand nach Wahl von IZ-SYSTEMS entweder durch IZ-SYSTEMS beim Erwerber besichtigt und überprüft werden kann oder auch auf Wunsch von IZ-SYSTEMS vom Erwerber an IZ-SYSTEMS mit vorausbezahlter Fracht zur Nachbesserung eingesandt wird. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von IZ-SYSTEMS über.

5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für solche Ansprüche des Erwerbers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgte Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

6. Bei berechtigten Mängelrügen hat IZ-SYSTEMS das Recht, nach ihrer Wahl die Mängel selbst zu beheben, die Ware zurückzunehmen oder Ersatz zu leisten.

7. Haftung für Folgen aus seitens des Erwerbers oder Dritter vorgenommenen Veränderungen und Eingriffen oder Reparaturversuchen wird ausgeschlossen. Gleichzeitig erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch. Die Haftung ist auch ausgeschlossen für Mängel, die auf den Einsatz von Verbrauchsmaterialien zurückzuführen sind, die nicht die vom Hersteller empfohlenen Spezifikationen aufweisen oder bei unsachgemäßer Behandlung.

8. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen.

9. Verkauft der Erwerber die von IZ-SYSTEMS gelieferten Artikel an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der dann verbundenen gesetzlichen bzw. vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf IZ-SYSTEMS zu verweisen.

10. Ist der Erwerber Kaufmann, berühren Mängelrügen die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, ihre Berechtigung ist durch IZ-SYSTEMS schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden.

11. Erwirbt der Erwerber in einem Vertrag mehrere Geräte oder erwirbt er ein System aus mehreren Geräten, so wird mit Erteilung des Auftrags vereinbart, daß ein Anspruch auf Minderung oder Wandlung immer nur für das einzelne, von Mängeln betroffene Gerät, keinesfalls aber für alle Geräte oder das gesamte System besteht. Dies gilt auch, wenn ein System durch das einzelne, mit Mängeln behaftete Gerät in seiner Gesamtheit funktionsunfähig wird.

12. Es ist nach dem heutigen Stand der Technik nicht sichergestellt, daß Baugruppen in jeder möglichen Form miteinander funktionieren. Für diese Inkompatibilitäten übernimmt IZ-SYSTEMS nur dann Gewährleistung, wenn die zueinander inkompatiblen Baugruppen sämtlich von IZ-SYSTEMS bezogen wurden. Treten Inkompatibilitäten zwischen von IZ-SYSTEMS bezogenen und fremden Baugruppen auf, stellt der Erwerber IZ-SYSTEMS von jeglicher Gewährleistung oder Nachweispflicht frei.

13. Wird dem Erwerber eine über die gesetzliche Gewährleistungsfrist hinausgehende Garantie gewährt, so kann er aus dieser keine Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz herleiten. Ebenfalls kann er hieraus keinen Anspruch auf kostenlosen Austausch gegen Neuware oder Ersatzgeräte für die Zeit der Reparaturdauer herleiten.

14. Für den Fall, daß der Erwerber ein System untereinander vernetzter Geräte (Netzwerk) erwirbt, sichert er zu, nur geeignete (netzwerkfähige) Software entsprechend den Lizenzbedingungen der Hersteller einzusetzen. Andernfalls stellt er IZ-SYSTEMS von der Gewährleistung frei. Nimmt er an einem Netzwerk Änderungen an den bei der Auslieferung dokumentierten Einstellungen vor, so stellt er IZ-SYSTEMS von der Gewährleistung frei. Dieser Fall tritt auch dann ein, wenn die Änderungen zur Anpassung an Anwendersoftware dienen. Der Erwerber willigt ein, daß IZ-SYSTEMS die Installationsdaten zum Zeitpunkt der Auslieferung protokolliert und bei sich im Hause speichert.

15. Der Erwerber wird darauf hingewiesen, daß EDV-Drucker bestimmter Fabrikate oder auch manche Softwarepakete nicht alle im deutschsprachigen Raum gebräuchlichen Sonderzeichen darstellen können. Der Erwerber hat dies sorgfältig selbständig vor dem Kauf zu prüfen. Er kann später aus dem Fehlen dieser Zeichen keine Ansprüche wegen falscher Beratung oder fehlender Eigenschaften der Geräte bzw. Software ableiten.

16. IZ-SYSTEMS weist darauf hin, daß die Reklamationsware nur und ausschließlich in deren Originalverpackung entgegengenommen wird. Bei Nichterfüllung behält sich IZ-SYSTEMS vor, eine Bearbeitungsgebühr zu erheben.

 
I. Schadenersatz

1. Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen positiver Vertragsverletzung, Schlechterfüllung, Verletzung von Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsverhandlungen sowie aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, grober Fahrlässigkeit, Vorsatz, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und Leistungsverzug.

2. Ausgeschlossen sind alle Ansprüche auf Ersatz von entgangenem Gewinn, ausgebliebenen Einsparungen, mittelbaren Schäden und/oder Folgeschäden. In jedem Fall ist unsere Haftung auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

3. Der Erwerber wird auf die Möglichkeit von Datenverlust durch technisches Versagen und die daraus entstehende Erfordernis einer täglichen Datensicherung ausdrücklich hingewiesen. Hierzu stehen heute geeignete technische Hilfsmittel zur Verfügung. Bei der Verarbeitung wichtiger Daten handelt ein Erwerber grob fahrlässig, wenn er diese tägliche Sicherung unterläßt. Die Haftung für Datenverlust wird begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Kann der Erwerber keine zur Wiederherstellung der Daten notwendige Sicherungskopie beibringen oder ist diese älter als 2 Tage, so ist IZ-SYSTEMS von der Haftung vollständig freigestellt.

4. Liefert ein Erwerber ein Gerät zu Reparatur- oder Servicezwecken ein, so willigt er ein, daß IZ-SYSTEMS zu Reparatur- und Prüfzwecken seine gesamten Daten - ohne ihn darauf nochmals hinzuweisen oder vorher zu benachrichtigen und ohne diese zu sichern – löschen kann. Für eine Datensicherung vor der Reparatureinlieferung und für die auf die Reparatur folgende Wiederherstellung der Daten hat der Erwerber selbst Sorge zu tragen. Er stellt IZ-SYSTEMS von jeder Haftung für verlorengegangene Daten frei.

5. Nach dem heutigen Stand der Technik ist es möglich, daß auch Originaldisketten der Softwarehersteller von sog. Computerviren befallen sind. IZ-SYSTEMS sichert zu, alle nötige Sorgfalt darauf zu verwenden, daß Erwerbergeräte nicht durch IZ-SYSTEMS mit derartigen Computerviren infiziert werden. Es ist jedoch nach dem heutigen Wissensstand nicht möglich, alle Mutationen dieser Viren zu erkennen und zu bekämpfen. Sollte dennoch ein Computervirus nachweislich durch IZ-SYSTEMS auf ein Erwerbergerät übertragen worden sein, so haftet IZ-SYSTEMS nur insoweit sie diesen vorsätzlich verbreitet haben. Der Erwerber stellt IZ-SYSTEMS davon frei, original verpackte Software auf Virenbefall zu untersuchen und befreit IZ-SYSTEMS von jeglicher Haftung aus Schäden, die durch Virenbefall dieser Software verursacht wurden.

J. Zurückbehaltung und Aufrechnung

1. Die Zurückbehaltung und Aufrechnung mit Forderungen des Erwerbers gegenüber IZ-SYSTEMS ist nur zulässig, wenn diese Forderungen und Ansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Erwerber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

K. Abtretung

1. Der Erwerber ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit IZ-SYSTEMS an Dritte abzutreten oder zu übertragen.

L. Datenschutz

1. IZ-SYSTEMS ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

2. Der Erwerber ist damit einverstanden, daß IZ-SYSTEMS die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für ihre eigenen geschäftlichen Zwecke, auch in verbundenen´Unternehmen verwendet.

II. SOFTWARE

1. Es gelten die eingeschränkten Lizenz- und Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers zusätzlich zu den Gewährleistungsbestimmungen von IZ-SYSTEMS als ergänzend vereinbart.

2. Verkauft der Erwerber die von IZ-SYSTEMS gelieferten Artikel an Dritte, haftet der Erwerber in diesem Fall für die Einhaltung der Lizenzbestimmungen des Herstellers.

3. IZ-SYSTEMS gewährleistet, daß gelieferte Waren einschließlich der Softwareprodukte bei vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter verletzen. Bei Schutzrechtsbehauptungen Dritter wird der Erwerber in Kenntnis gesetzt und die Rechtsverteidigung überlassen.

4. IZ-SYSTEMS ist berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Softwareänderungen aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei ausgelieferter Ware durchzuführen.


IV. WEITERES

A. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Für Verträge mit Vollkaufleuten wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand Friedberg / Hessen vereinbart mit der Maßgabe, daß IZ-SYSTEMS berechtigt ist, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Käufers zu klagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des einheitlichen Kaufgesetzes und des UncitralKaufrecht gelten zwischen IZ-SYSTEMS und dem Käufer nicht.

B. Sonstige Vereinbarungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt

2. Diese Schriftformvereinbarung kann gleichfalls nur schriftlich geändert werden.

März 2017

Frank Ilge & Michael Zlotin Systemtechnik GbR
Schlesienring 44
61194 Niddatal

Deutschland

 
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